Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



Bearbeitungsstand: 25. Oktober 2026.

Allgemeine Geschäftsbedingungen nexgrowth – Inhaber Christian Jank Birkenweg 20 86949 Windach E-Mail: kontakt@nexgrowth.eu Website: www.nexgrowth.eu Stand: Oktober 2026 1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Christian Jank, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „nexgrowth“, nachfolgend „Anbieter“, und seinen Kunden über Neukundengewinnung, Leadgenerierung, Performance Marketing, Social Recruiting, Mitarbeitergewinnung, Contentproduktion, Funnel- und Landingpage-Erstellung, Social-Media-Marketing, Beratung sowie damit zusammenhängende Leistungen.

(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

(4) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters. Textform umfasst insbesondere E-Mail und speicherbare Nachrichten über vereinbarte Kommunikationskanäle, beispielsweise WhatsApp. 2. Vertragsgrundlagen und Vertragsschluss (1) Vertragsgrundlagen sind das jeweilige Angebot einschließlich seiner Anlagen, diese AGB und gegebenenfalls ergänzende individuelle Vereinbarungen. Abweichende Regelungen des Angebots gehen diesen AGB vor; der gesetzliche Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt. (2) Das Angebot legt insbesondere fest: - Kunde, Ansprechpartner, Zielgruppe, beworbenes Angebot oder Stelle und Standort; - Kampagnenziel, Laufzeit, geplanter Start und Leistungsumfang; - enthaltene Werbemittel, Videos, Grafiken, Funnel, Landingpages, Drehtage und Korrekturschleifen; - Umfang von Betreuung, Reporting, Kontaktmanagement und telefonischer Vorqualifizierung; - Agenturvergütung, Zahlungsplan sowie Werbe-, Lizenz- und Betriebskosten; - Qualifizierungskriterien und Fragen zur Erfassung von Interessenten oder Bewerbern; - eine etwaige Ergebnisgarantie mit Mindestkontaktzahl, Zeitraum, Beginn, Voraussetzungen und Garantieleistung; - besondere Mitwirkungs-, Freigabe- und Übergaberegelungen. (3) Soweit ein Angebot als verbindlich bezeichnet ist, kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme zustande. Ist das Angebot freibleibend, stellt die Bestellung des Kunden das Vertragsangebot dar; der Vertrag kommt durch dessen Bestätigung durch den Anbieter oder den vereinbarungsgemäßen Beginn der beauftragten Leistung zustande. (4) Annahme und Bestätigung können insbesondere per E-Mail, WhatsApp, digitaler Signatur oder eindeutig als verbindlich gekennzeichneter Buchungsfunktion erfolgen. Eine separate Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Kunde stellt sicher, dass die für ihn handelnde Person vertretungsberechtigt ist.

(5) Der Anbieter stellt diese AGB vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung. Änderungen und Erweiterungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben auch bei abweichender Form wirksam, soweit keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. 3. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung (1) Der Anbieter erbringt die im Angebot vereinbarten Leistungen fachgerecht. Diese können insbesondere Strategie, Anzeigenaufsetzung und -verwaltung, laufende Kampagnenbetreuung, Werbemittelerstellung, Contentproduktion, Social-Media-Beratung, Funnel- und Landingpage-Erstellung, Tracking-Einrichtung sowie die Erfassung, Weiterleitung, Sortierung und Vorqualifizierung von Kontakten umfassen. (2) Laufende Betreuung und Beratung werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Wird die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart, etwa einer funktionsfähigen Landingpage oder eines fertiggestellten Videos, gelten für diesen Leistungsteil die gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt. (3) Vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Garantie schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere sind Vertragsabschlüsse, Umsatz, Gewinn, Einstellungen, bestimmte Reichweiten, Klickzahlen oder Kosten je Kontakt nicht zugesichert. Die vereinbarte Beschaffenheit einzelner Arbeitsergebnisse und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. (4) Ein Neukunden-Lead ist eine Anfrage beziehungsweise ein Interessentenkontakt, kein abgeschlossener Kundenvertrag. Ein Bewerberkontakt ist keine Einstellung. Die abschließenden Vertriebs- und Personalentscheidungen trifft der Kunde. (5) Rechts-, Steuer- und Arbeitsrechtsberatung sind nicht Gegenstand der Leistungen. Der Anbieter übernimmt keine umfassende rechtliche Prüfung der Geschäftstätigkeit, Angebote oder Stellenbedingungen des Kunden. Eigene gesetzliche und vertragliche Pflichten des Anbieters bleiben hiervon unberührt.

(6) Der Anbieter darf Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. Er bleibt für die von ihm geschuldeten Leistungen verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Einsatz weiterer Dienstleister bleiben unberührt. 4. Grundlagen der Zusammenarbeit (1) Der Kunde stellt alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Hierzu gehören insbesondere Angebots- oder Stelleninformationen, Preise beziehungsweise Vergütung, Einsatzgebiet, Kapazitäten, Zielgruppen, Qualifizierungskriterien, Ansprechpartner, Markenmaterialien sowie erforderliche Zugriffsrechte auf Werbekonten, Profile, Domains und eingesetzte Systeme. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die zum Projektstart angeforderten Informationen und Zugänge innerhalb von sieben Werktagen nach Vertragsschluss bereit. Auf konkrete Rückfragen und Freigabeanfragen reagiert er grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen. Bei umfangreichen Prüfungen stimmen die Parteien eine angemessene längere Frist ab. Schweigen gilt nicht als Freigabe. (3) Der Kunde prüft vorgelegte Inhalte insbesondere auf die Richtigkeit seiner Angebots-, Unternehmens- und Stellenangaben sowie auf erforderliche Rechte an von ihm bereitgestellten Materialien. Eine Freigabe entbindet den Anbieter nicht von der Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen. (4) Fehlt notwendige Mitwirkung, weist der Anbieter den Kunden auf die fehlenden Angaben und die absehbaren Auswirkungen hin. Soweit die Leistung dadurch tatsächlich behindert wird, darf der Anbieter betroffene Maßnahmen nach angemessener Ankündigung pausieren. Betroffene Ausführungsfristen verschieben sich um die Dauer der Behinderung und eine sachlich erforderliche, mitgeteilte Wiederanlaufzeit. (5) Die Vergütung während einer kundenseitig verursachten Verzögerung richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Allein durch eine Verzögerung entstehen keine zusätzlichen Vertragsmonate oder Zusatzhonorare ohne entsprechende Grundlage. (6) Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über besetzte oder entfallene Stellen, nicht mehr verfügbare Angebote, fehlende Kapazitäten und wesentliche Änderungen der beworbenen Bedingungen. Änderungen garantiebestimmender Kriterien werden vor ihrer Umsetzung abgestimmt. 5. Vergütung, Fälligkeit und Zusatzleistungen (1) Maßgeblich sind die im Angebot vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Die Abrechnung kann nach Stunden, als Projektpauschale, Kampagnenpaket oder monatliche Betreuung erfolgen. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer berechnet. (2) Für zeitlich begrenzte Kampagnenpakete ist, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, die gesamte Agenturvergütung als Vorauszahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss und Zugang der Rechnung fällig. Bei vereinbarter Ratenzahlung ergeben sich Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten aus dem Angebot. (3) Bei monatlich abgerechneten Dienstleistungen wird das jeweilige Monatshonorar zu Beginn des vereinbarten Leistungsmonats in Rechnung gestellt und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang fällig. Für gesonderte Werkleistungen ist die Vergütung nach Abnahme und Rechnungszugang innerhalb von 14 Kalendertagen fällig, sofern kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist. Gesetzliche Abschlagszahlungsansprüche bleiben unberührt. (4) Ist für den Start eine Vorauszahlung vereinbart, beginnt die betreffende Leistung nach deren Eingang beziehungsweise dem Eingang der ersten vereinbarten Rate. Der Kampagnenstart setzt zusätzlich das vereinbarte Werbebudget und die erforderlichen Informationen, Zugänge und Freigaben voraus. Ein Starttermin ist unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen im Angebot zu bestimmen. (5) Pro vereinbartem Creative ist eine gebündelte Korrekturschleife enthalten, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Die Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang ist keine kostenpflichtige Zusatzkorrektur. (6) Zusätzliche Leistungen, insbesondere weitere Creatives, Videos, Drehtage, Funnel-Seiten oder wesentliche Konzeptänderungen, werden nur nach entsprechender Beauftragung gesondert vergütet. Der Anbieter informiert vorab über Preis oder Berechnungsgrundlage. Für Stundenleistungen werden nachvollziehbare Leistungs- und Zeitnachweise geführt. (7) Rechnungen können elektronisch übermittelt werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Verzugszinsen, Verzugspauschale und Verzugsschäden. Nach Ankündigung in Textform und angemessener Zahlungsfrist darf der Anbieter betroffene weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen. Kundeneigene Konten und bereits vorhandene Kundendaten werden dadurch nicht gelöscht oder dem Kunden unberechtigt entzogen. (8) Die Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt. 6. Werbebudget und Werbeplattformen (1) Werbebudget ist nicht Bestandteil der Agenturvergütung, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Höhe, Kampagnenzuordnung, Plattform und Abrechnung ergeben sich aus dem Angebot. Soweit kein anderes Budget ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Kunde mindestens 750 Euro je vereinbarter Kampagne und Kampagnenmonat bereit. Mehrere Kampagnen und ihre jeweiligen Budgets sind im Angebot einzeln auszuweisen. (2) Ein Kampagnenmonat umfasst für die Budgetplanung 30 aktive Kampagnentage. Dies ersetzt nicht automatisch die im Angebot vereinbarte Vertrags- oder Abrechnungsdauer. Als aktiver Kampagnentag zählt ein Tag, an dem die Kampagne im vereinbarten Schaltplan freigegeben, aktiv, mit vereinbartem Budget versorgt und technisch ausspielbar ist. Eine geringe Auslieferung oder das Ausbleiben von Kontakten allein machen einen solchen Tag nicht inaktiv. (3) Grundsätzlich nutzt der Kunde ein eigenes Werbekonto, hinterlegt dort ein gültiges Zahlungsmittel und zahlt das Werbebudget direkt an die Plattform. Er erteilt dem Anbieter die benötigten Zugriffsrechte. Der Anbieter muss kein Werbebudget vorstrecken. (4) Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung nimmt der Anbieter Werbebudget entgegen. Dieses wird getrennt vom Honorar ausgewiesen und zweckgebunden verwendet. Nicht verbrauchtes und noch verfügbares Budget wird nach Vertragsende und abschließender Abrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zurückgezahlt. Erstattungen oder Gutschriften der Plattform werden dem Kunden zugeordnet und weitergegeben, soweit sie dessen Kampagne betreffen. Eine Verwendung für andere Kampagnen bedarf seiner Zustimmung. (5) Externe Kosten, beispielsweise für Hosting, Funnel-Software, CRM, Domains oder Lizenzen, trägt der Kunde nur, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder nachträglich freigegeben sind. (6) Plattformentscheidungen, technische Störungen oder Kontosperrungen können die Ausspielung beeinträchtigen. Der Anbieter informiert über wesentliche ihm bekannte Einschränkungen und ergreift die im vereinbarten Leistungsumfang zumutbaren Gegenmaßnahmen. Eine Haftungsfreistellung für vom Anbieter schuldhaft verursachte Störungen besteht nicht. 7. Kontaktmanagement, Vorqualifizierung und Ergebnisgarantie 7.1 Umfang des Kontaktmanagements (1) Soweit nichts Weitergehendes vereinbart ist, umfasst das Kontaktmanagement die technische Erfassung, Weiterleitung und organisatorische Zuordnung eingehender Interessenten- oder Bewerberkontakte. (2) Eine telefonische Erstansprache, Prüfung, Terminvereinbarung oder weitergehende Nachverfolgung durch den Anbieter ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Umfang, Kriterien, Kontaktversuche und Dokumentation richten sich nach dem Angebot. (3) Der Kunde bleibt für Vertriebsgespräche, Angebote, Vertragsabschlüsse, Bewerbungsgespräche, abschließende Eignungsprüfungen und Einstellungsentscheidungen verantwortlich. (4) Der Kunde bearbeitet weitergeleitete Kontakte spätestens innerhalb von zwei Werktagen. Soweit eine telefonische Kontaktaufnahme rechtlich zulässig und vom Interessenten vorgesehen ist, unternimmt er mindestens einen telefonischen Kontaktversuch. Anderenfalls nutzt er den zulässigen, angegebenen Kontaktweg. Bleibt der erste Versuch erfolglos, erfolgt grundsätzlich am nächsten Werktag ein weiterer Versuch. Kontaktwünsche, Widersprüche und Absagen sind zu beachten. Der Bearbeitungsstatus wird nachvollziehbar dokumentiert. 7.2 Vereinbarung und Gegenstand der Garantie (1) Eine Ergebnisgarantie gilt nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Das Angebot muss die garantierte Mindestzahl qualifizierter Kontakte, deren Art, die maßgeblichen Kriterien, das Werbebudget und den Garantiezeitraum einschließlich Start und Zählweise bestimmen. Individuell zugesagte Garantien bleiben unberührt. (2) Eine Garantie auf Neukunden-Leads bezieht sich auf qualifizierte Interessentenkontakte, eine Bewerbungsgarantie auf vorqualifizierte Bewerberkontakte. Beide Ziele werden getrennt gemessen. Eine Einstellung, ein Verkauf oder Umsatz wird nur geschuldet, wenn dies abweichend ausdrücklich vereinbart ist. (3) Vor Kampagnenstart werden die Qualifizierungskriterien verbindlich dokumentiert. Eine nachträgliche Änderung der garantiebestimmenden Kriterien setzt eine Einigung über ihre Auswirkungen auf Ziel und Zeitraum voraus. 7.3 Anrechenbare Kontakte (1) Ein qualifizierter Interessentenkontakt liegt vor, wenn die Person über die betreute Kampagne eine Anfrage zum beworbenen Angebot gestellt, die vereinbarten erforderlichen und plausiblen Kontaktdaten angegeben und die vereinbarten Mindestkriterien erfüllt hat. (2) Ein vorqualifizierter Bewerberkontakt liegt vor, wenn die Person über die betreute Kampagne Interesse an der vereinbarten Stelle bekundet, die erforderlichen plausiblen Kontaktdaten angegeben und die vereinbarten Mindestanforderungen anhand der Funnel-Antworten oder einer ausdrücklich vereinbarten telefonischen Vorqualifizierung erfüllt hat. (3) Qualifizierungskriterien können bei Interessenten insbesondere Bedarf, Region oder angefragte Leistung und bei Bewerbern insbesondere tätigkeitsbezogene Qualifikation, Erfahrung oder Einsatzort betreffen. Die Kriterien müssen rechtlich zulässig und für das jeweilige Ziel sachlich begründet sein. (4) Spam, Testeinträge, offensichtlich falsche Kontaktdaten und Mehrfacherfassungen derselben Person für dieselbe Kampagne zählen nicht mehrfach beziehungsweise nicht als qualifizierte Kontakte. Der Anbieter überprüft Angaben über die vereinbarte Vorqualifizierung hinaus nur bei gesonderter Beauftragung. Nachweislich falsche Angaben, durch die ein zwingendes Qualifizierungskriterium tatsächlich nicht erfüllt ist, werden bei der Garantiezählung korrigiert. (5) Eine spätere Absage, das Ausbleiben eines Abschlusses oder einer Einstellung, ein nicht wahrgenommener Termin oder vorübergehende Nichterreichbarkeit schließen die Anrechnung für sich allein nicht aus, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist ausdrücklich ein tatsächlich geführtes Telefonat oder ein bestätigter Termin als Garantiekriterium vereinbart, genügt eine bloße Formularanfrage hierfür nicht. (6) Bereits vorhandene Kontakte zählen nicht, wenn sie sich nachweislich innerhalb der vorangegangenen 90 Kalendertage unmittelbar beim Kunden zum selben Angebot beziehungsweise auf dieselbe Stelle gemeldet haben. Bei einer ausdrücklich auf neue Interessenten gerichteten Kampagne zählen bereits bestehende Kunden des beworbenen Angebots nicht als Neukunden-Leads. Der Kunde teilt erkennbare Dubletten und sonstige Einwände möglichst innerhalb von fünf Werktagen mit nachvollziehbarer Begründung mit. Eine verspätete Meldung allein lässt einen berechtigten Einwand nicht entfallen. (7) Grundlage des Nachweises sind die im vereinbarten Funnel-, Formular- oder CRM-System dokumentierten Kontakte einschließlich Eingangsdatum und Qualifizierungsangaben, nicht lediglich die Konversionszahl einer Werbeplattform. Der Kunde erhält im vereinbarten Umfang Zugang zu diesen Nachweisen. 7.4 Voraussetzungen und Unterbrechungen (1) Der Kunde stellt das vereinbarte Budget bereit, erfüllt notwendige Mitwirkung und fällige Zahlungen, hält Angebot beziehungsweise Stelle zu den vereinbarten Bedingungen verfügbar und bearbeitet Kontakte nach Ziffer 7.1. (2) Soweit eine vom Kunden zu vertretende Pflichtverletzung die Zielerreichung tatsächlich beeinträchtigt, ruht der Garantiezeitraum für die Dauer dieser Beeinträchtigung zuzüglich einer sachlich erforderlichen Wiederanlaufzeit. Der Anbieter teilt Grund, Beginn und absehbare Folgen in Textform mit. Geringfügige oder für das Garantieziel unerhebliche Verstöße führen nicht zum Verlust der Garantie. (3) Wird der Garantiezeitraum in aktiven Kampagnentagen vereinbart, zählen nachweisbare Ausfalltage ohne Ausspielbarkeit grundsätzlich nicht mit. Vom Anbieter schuldhaft verursachte Unterbrechungen dürfen die garantierte Frist nicht zu dessen Vorteil verlängern. Bei einer ausdrücklich kalendermäßig zugesagten Frist gelten die hierzu konkret vereinbarten Bedingungen; sie wird nicht stillschweigend in aktive Kampagnentage umgerechnet. 7.5 Garantieleistung bei Nichterreichen (1) Wird das vereinbarte Kontaktziel bis zum Ablauf des Garantiezeitraums trotz erfüllter Voraussetzungen nicht erreicht, erhält der Kunde die nachfolgend beschriebene Fortführung ohne zusätzliche Agenturvergütung. Der Anbieter informiert über den Zielstand und stimmt den Übergang in die Fortführung mit dem Kunden ab. Es bedarf keiner zusätzlichen kostenpflichtigen Buchung. (2) Während einer noch laufenden bezahlten Vertragsphase erbringt der Anbieter weiterhin den vollständigen vereinbarten Leistungsumfang. Eine daraus folgende anschließende Fortführung ohne Agenturhonorar beginnt nach dem Ende dieser Vertragsphase. Die vereinbarte Vergütung für die ursprüngliche Vertragsphase bleibt allein wegen des verfehlten Kontaktziels unberührt. (3) Die Fortführung ohne Agenturhonorar umfasst ausschließlich den technischen Weiterbetrieb der vorhandenen Kampagne mit bestehenden Werbemitteln und Funnel-Bestandteilen sowie die technische Erfassung und Weiterleitung eingehender Kontakte. Hierzu erforderliche, vom Anbieter kontrollierbare Basiseinstellungen und bestehende Zugriffsrechte werden aufrechterhalten. (4) Nicht enthalten sind neue Creatives, Videos, Grafiken, Texte, Drehtage, zusätzliche Funnel-Seiten, neue Strategien, aktive Kampagnenoptimierung, laufende Reportings oder telefonisches Kontaktmanagement. Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Eine bereits garantiebestimmend vereinbarte telefonische Vorqualifizierung bleibt jedoch für die Anrechnung entsprechender Kontakte erforderlich und ist insoweit ohne zusätzliches Agenturhonorar fortzuführen. (5) Das im Angebot vereinbarte Werbebudget und ausdrücklich vereinbarte externe Betriebskosten trägt der Kunde auch während der Fortführung. „Ohne zusätzliche Agenturvergütung“ bedeutet daher nicht, dass die weitere Werbung insgesamt kostenfrei ist. Neue oder erhöhte externe Kosten bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. (6) Die Fortführung endet, sobald die garantierte Zahl anrechenbarer Kontakte erreicht ist oder der Kunde sie in Textform beendet. Sie endet ebenfalls, wenn der Kunde das beworbene Angebot beziehungsweise die Stelle endgültig zurückzieht; bereits entstandene gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (7) Bei vorübergehend fehlendem Budget oder sonstiger notwendiger Mitwirkung wird die Fortführung zunächst ausgesetzt. Eine Beendigung wegen einer erheblichen Pflichtverletzung setzt grundsätzlich eine Aufforderung zur Abhilfe mit angemessener Frist voraus. Bei dauerhafter, nicht vom Anbieter zu vertretender Unmöglichkeit richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (8) Die zusätzliche Garantie begründet allein wegen der verfehlten Kontaktzahl keinen vertraglichen Anspruch auf pauschale Erstattung von 50 % oder eine sonstige Geld-zurück-Leistung. Gesetzliche Rechte wegen mangelhafter Arbeitsergebnisse, schuldhafter Pflichtverletzungen, Unmöglichkeit oder wirksamer Vertragsbeendigung werden dadurch nicht eingeschränkt. Abweichende ausdrücklich vereinbarte Garantieleistungen gehen vor. 8. Rechtmäßigkeit, Nutzungsrechte und Referenzen (1) Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Informationen zutreffen und die zur vereinbarten Verwendung seiner Materialien notwendigen Rechte vorliegen. Insbesondere dürfen Angebote, Stelleninformationen und Qualifizierungskriterien nicht irreführend oder rechtswidrig sein. (2) Bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen oder Plattformverstöße darf der Anbieter die Veröffentlichung betroffener Inhalte bis zur Klärung aussetzen und notwendige Anpassungen anregen. Eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt. (3) Soweit der Kunde eine Rechtsverletzung durch von ihm bereitgestellte Materialien oder Angaben zu vertreten hat, stellt er den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter und angemessenen erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Ein Mitverschulden des Anbieters ist zu berücksichtigen. (4) Der Kunde räumt dem Anbieter die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Materialien ein. Nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen kundenspezifischen Ergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Die Nutzung durch beauftragte Dienstleister des Kunden für diesen Zweck ist umfasst. Weitergehende Rechte, etwa Weiterverkauf oder White-Label-Nutzung durch Agenturkunden, werden im Angebot geregelt. (5) Rohmaterial, offene Projekt- oder Schnittdateien, interne Konzepte, Vorlagen und unveröffentlichte Entwürfe sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herauszugeben. Das vereinbarte finale Arbeitsergebnis ist in einem für den Vertragszweck nutzbaren Format bereitzustellen. Besondere Export- oder Plattformbindungen werden im Angebot benannt. (6) Rechte an Drittinhalten, beispielsweise Stockmaterial, Musik, Schriften oder Software, richten sich nach den jeweiligen Lizenzen. Der Anbieter informiert über für die vereinbarte Nutzung wesentliche Einschränkungen und zusätzlich erforderliche Lizenzen. Allgemeines Know-how, Methoden und nicht kundenspezifische Vorlagen verbleiben beim Anbieter beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. (7) Kundenname, Logo, Arbeitsergebnisse und Kampagnenergebnisse dürfen nur nach gesonderter Freigabe des Kunden als Referenz verwendet werden. Inhalt, Umfang und Kanäle werden dokumentiert. Vertrauliche Informationen sowie personenbezogene Kunden-, Interessenten- oder Bewerberdaten sind ohne eigenständige rechtliche Grundlage von der Referenznutzung ausgeschlossen. 9. Datenschutz und Vertraulichkeit (1) Beide Parteien erfüllen die für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich geltenden Datenschutzpflichten. Rollen und Zuständigkeiten werden vor Beginn der Datenverarbeitung anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit festgelegt. Diese AGB ersetzen keine datenschutzrechtlich erforderliche Zusatzvereinbarung. (2) Bei Auftragsverarbeitung wird vor Beginn ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit wird eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO getroffen. Weitere Dienstleister und etwaige Drittlandübermittlungen sind entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen einzubinden. (3) Für Funnel, Landingpages, Lead-Formulare, Tracking und Kontaktaufnahme werden erforderliche Informationen, Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls Einwilligungen vor dem Einsatz abgestimmt. Der Kunde stellt die Angaben zu seiner Datenverarbeitung bereit; der Anbieter stellt die erforderlichen Informationen zu seinen eingesetzten technischen Leistungen und Dienstleistern zur Verfügung. Die Verantwortung jeder Partei für eigene Verarbeitungen bleibt bestehen. (4) Eine telefonische oder elektronische Ansprache erfolgt nur im rechtlich zulässigen Umfang und unter Beachtung der Kontaktwünsche. Insbesondere begründet allein die Erfassung eines Datensatzes keine unbegrenzte Werbeeinwilligung. (5) Zugriffsrechte, Aufbewahrung, Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den ergänzenden Vereinbarungen. Bewerber- und Interessentendaten werden nicht für eigene Werbung des Anbieters verwendet, sofern hierfür keine gesonderte Rechtsgrundlage besteht. (6) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische, strategische und personenbezogene Informationen vertraulich. Zulässig bleibt die Weitergabe an zur Leistungserbringung erforderliche, entsprechend verpflichtete Personen sowie die gesetzlich gebotene Offenlegung. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren. 10. Laufzeit, Abnahme und Vertragsbeendigung (1) Laufzeit, Leistungsbeginn und gegebenenfalls Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem Angebot. Bei befristeten Kampagnenpaketen beginnt der Kampagnenzeitraum grundsätzlich mit dem ersten aktiven Kampagnentag, soweit das Angebot nichts anderes regelt. Separat beauftragte Vorbereitungs- oder Produktionsleistungen können vorher beginnen. (2) Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit ohne Kündigung, sofern keine ausdrückliche Verlängerungsregel oder Garantiefortführung vereinbart ist. Eine automatische entgeltliche Verlängerung allein aufgrund dieser AGB findet nicht statt. (3) Für ausdrücklich unbefristete laufende Dienstleistungen gilt, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Bei befristeten Dienstleistungen ist eine ordentliche vorzeitige Kündigung nur zulässig, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen. (4) Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere für Werkleistungen und aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Die Vergütungsfolgen einer solchen Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Garantiefortführung kann der Kunde jederzeit in Textform für die Zukunft beenden. Kündigungen können insbesondere per E-Mail erklärt werden. (5) Bei abnahmefähigen Werkleistungen stellt der Anbieter das vereinbarte Ergebnis zur Prüfung bereit und kann eine angemessene Abnahmefrist setzen. Für Abnahme und Mängelrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Freigabe einzelner Entwürfe gilt nicht automatisch als Abnahme des gesamten Werkes. (6) Nach Vertragsende erhält der Kunde seine Daten und die vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse im vertraglich vorgesehenen Umfang. Eine zumutbare geordnete Übergabe und die datenschutzkonforme Rückgabe beziehungsweise Löschung sind sicherzustellen. Kundeneigene Werbekonten, Domains oder Profile verbleiben beim Kunden. Der Anbieter entfernt anschließend seine nicht mehr benötigten Berechtigungen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. (7) Hosting, Funnel-Betrieb, Softwarelizenzen und sonstige technische Dauerleistungen enden nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen. Ohne vereinbarten Weiterbetrieb besteht keine unbefristete Betriebspflicht. Über eine absehbare Abschaltung informiert der Anbieter rechtzeitig, damit eine geordnete Übernahme oder Datensicherung möglich ist. Der für eine laufende Garantiefortführung nach Ziffer 7 erforderliche Betrieb bleibt davon unberührt. 11. Haftung und Schlussbestimmungen (1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit Absatz 1 nicht eingreift. (3) Eine ausdrücklich übernommene Garantie gilt nach ihrem konkreten Inhalt. Gesetzliche Ansprüche aufgrund eigenständiger Pflichtverletzungen sowie die Haftung nach Absatz 1 bleiben unberührt. Ein pauschaler Ausschluss von Datenverlust, entgangenem Gewinn oder sämtlichen mittelbaren Schäden unabhängig vom Haftungsgrund wird nicht vereinbart. (4) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Anbieter haftet nicht allein deshalb für eine Plattformentscheidung oder einen Drittausfall, weil er die betreffende Plattform vereinbarungsgemäß verwendet. Für eigenes Verschulden und ihm gesetzlich zurechenbares Verhalten haftet er nach den vorstehenden Regelungen. (5) Bei unverschuldeten Ereignissen höherer Gewalt oder vergleichbaren, nicht zumutbar vermeidbaren Störungen informieren sich die Parteien unverzüglich und bemühen sich um die Begrenzung der Folgen. Ausführungsfristen verlängern sich nur im Umfang der tatsächlichen Behinderung und einer erforderlichen Wiederanlaufzeit. Die besondere Regelung zur Garantiefrist in Ziffer 7.4 sowie gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit oder unzumutbarer Fortsetzung bleiben unberührt. (6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (7) Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Anbieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. (8) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften. (9) Für einen Vertrag gilt die bei seinem Abschluss einbezogene AGB-Fassung. Änderungen dieser AGB ändern bestehende Verträge nicht automatisch. Für künftige Aufträge gelten sie nur, soweit sie wirksam einbezogen werden.

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